Grund- und Ersatzversorgung
für Gewerbe

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 hat u. a. den Zweck, eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Strom zu transparenten Preisen sicherzustellen.

ÜZW als
Grundversorger

Gemäß § 38 EnWG i. V. m. §3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung versorgen wir Sie in Gebieten, in denen die ÜZW Energie AG gem. §36 Abs. 2 EnWG Grundversorger ist, daher im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung, wenn:

  • vom Anschlussnutzer Strom bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einen Stromliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
  • der eigentliche Stromlieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist, bspw. infolge einer Insolvenz.
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BELIEFERUNG AN
NICHT-HAUSHALTSKUNDEN

Im Netzgebiet der Überlandzentrale Wörth/I. – Altheim Netz AG beliefern wir zusätzlich Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung in höheren Spannungsebenen im Rahmen der sogenannten Ersatzbelieferung nach Eintreten einer der o. g. Bedingungen. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung und Ersatzbelieferung von Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung entnehmen Sie bitte unseren unten aufgeführten Preistabellen.

Grundsätzlich dauern Ersatzversorgung sowie Ersatzbelieferung bis zu drei Monate. Um sicherzustellen, dass Sie danach auch weiterhin mit Strom beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Stromliefervertrag abschließen.

STROMPREISE FÜR DIE GRUNDVERSORGUNG
FÜR NICHT-HH-KUNDEN* MIT REGISTRIERENDER LEISTUNGSMESSUNG

STROMPREISE FÜR DIE ERSATZVERSORGUNG UND ERSATZBELIEFERUNG
FÜR NICHT-HH-KUNDEN* MIT REGISTRIERENDER LEISTUNGSMESSUNG

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