Wie setzt sich der
Strompreis zusammen?
Die Höhe des Strompreises ist oft Teil öffentlicher Diskussionen. Betrachtet man die einzelnen Bestandteile genauer, die der Haushaltskunde mit dem Strompreis bezahlt, ergibt sich ein sehr differenziertes Bild. Steuern, Abgaben sowie diverse Umlagen bilden mittlerweile den Großteil des Strompreises. Die Kosten der Energiewende werden vorrangig mittels Umlagen von allen Stromverbrauchern finanziert. Nähere Informationen und Erläuterungen zu den einzelnen Komponenten finden Sie in der Übersicht unten.
WOHER KOMMT
UNSER STROM
Strom entsteht in Kraftwerken oder aus regenerativen Energiequellen und wird über das Stromnetz der Energieversorger in die Haushalte weitergeleitet. Ist der Strom einmal ins Netz eingespeist, ist er nicht mehr unterscheidbar. Strom ist Strom, egal
wie er erzeugt wurde. Vergleichbar ist das Prinzip mit einem See, der von mehreren Flüssen gespeist wird. Aus welchem Fluss letztendlich das Wasser im See stammt, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Deshalb müssen Energieversorger zusätzlich nachweisen, woher sie ihren Strom beziehen und welche Quellen sie nutzen. Als Kunde können Sie so beispielsweise einen Ökostromtarif wählen und sicher sein, dass Sie regenerative Energien unterstützen.
STEUERN, UMLAGEN UND ABGABEN
Konzessionsabgabe |
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe bestimmt die jeweilige Kommune selbst. Die maximale Höhe richtet sich nach der Größe der Gemeinde/Stadt (im Netzgebiet der ÜZW maximal 1,32 ct/kWh (§2 Konzessionsabgabenverordnung). |
NETTO PREISE: |
---|
Hier finden Sie die aktuellen Höhen der Konzessionsabgabe Ihrer Gemeinde. |
Stromsteuer |
Die Stromsteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz geregelte Steuer auf den Stromverbrauch. |
NETTO PREISE: |
2025: 2,050 ct/kWh |
EEG Umlage |
Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entstehenden Mehrbelastungen werden auf alle Letztverbraucher umgelegt. Zum 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage, zunächst befristet bis Ende Dezember 2022. |
NETTO PREISE: |
2025: 0,000 ct/kWh |
KWKG-Umlage |
Mit der KWKG-Umlage wird die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme gefördert. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entstehenden Belastungen werden auf alle Letztverbraucher umgelegt. |
NETTO PREISE: |
2025: 0,277 ct/kWh |
Aufschlag für besondere Netznutzung |
Der Betrag des Aufschlags für besondere Netznutzung setzt sich aus den Kosten der § 19 StromNEV-Umlage und aus der EE-Netzkostenverteilung zusammen. Dabei entfällt etwa ein Anteil von 60 Prozent auf die Kosten der EE-Netzkostenverteilung. Mit der §19 StromNEV-Umlage wurde die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen wurden auf alle Letztverbraucher umgelegt. |
NETTO PREISE: |
2025: 1,558 ct/kWh |
Offshore-Haftungsumlage |
Mit der Offshore-Haftungsumlage nach §17f Energiewirtschaftsgesetz werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Belastungen werden auf alle Letztverbraucher umgelegt. |
NETTO PREISE: |
2025: 0,816 ct/kWh |
Umlage für |
Mit der Umlage für abschaltbare Lasten werden die Vergütungen für die Bereitstellung von Abschaltleistung finanziert. Die aus der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) entstehenden Belastungen werden auf alle Letztverbraucher umgelegt. |
NETTO PREISE: |
2025: 0,000 ct/kWh |
Mehrwertsteuer |
Die Mehrwertsteuer wird für den gesamten Strompreis mit allen oben genannten Bestandteilen erhoben. |
NETTO PREISE: |
19 % |
BEGRIFF | ERLÄUTERUNG | NETTO PREISE |
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Konzessionsabgabe |
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe bestimmt die jeweilige Kommune selbst. Die maximale Höhe richtet sich nach der Größe der Gemeinde/Stadt (im Netzgebiet der ÜZW maximal 1,32 ct/kWh (§2 Konzessionsabgabenverordnung). |
Hier finden Sie die aktuellen Höhen der Konzessionsabgabe Ihrer Gemeinde. |
Stromsteuer |
Die Stromsteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz geregelte Steuer auf den Stromverbrauch. |
2025: 2,050 ct/kWh |
EEG Umlage |
Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entstehenden Mehrbelastungen werden auf alle Letztverbraucher umgelegt. Zum 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage, zunächst befristet bis Ende Dezember 2022. |
2025: 0,000 ct/kWh |
KWKG-Umlage |
Mit der KWKG-Umlage wird die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme gefördert. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entstehenden Belastungen werden auf alle Letztverbraucher umgelegt. |
2025: 0,277 ct/kWh |
Aufschlag für besondere Netznutzung |
Der Betrag des Aufschlags für besondere Netznutzung setzt sich aus den Kosten der § 19 StromNEV-Umlage und aus der EE-Netzkostenverteilung zusammen. Dabei entfällt etwa ein Anteil von 60 Prozent auf die Kosten der EE-Netzkostenverteilung. Mit der §19 StromNEV-Umlage wurde die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen wurden auf alle Letztverbraucher umgelegt. |
2025: 1,558 ct/kWh |
Offshore-Haftungsumlage |
Mit der Offshore-Haftungsumlage nach §17f Energiewirtschaftsgesetz werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Belastungen werden auf alle Letztverbraucher umgelegt. |
2025: 0,816 ct/kWh |
Umlage für |
Mit der Umlage für abschaltbare Lasten werden die Vergütungen für die Bereitstellung von Abschaltleistung finanziert. Die aus der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) entstehenden Belastungen werden auf alle Letztverbraucher umgelegt. |
2025: 0,000 ct/kWh |
Mehrwertsteuer |
Die Mehrwertsteuer wird für den gesamten Strompreis mit allen oben genannten Bestandteilen erhoben. |
19 % |
STROMPREIS
DREI WESENTLICHE BESTANDTEILE
Durchschnittliche Zusammensetzung des Strompreises 2023 (bei 19% MwSt.)
für einen Haushalt in Deutschland mit 3.500 kWh Jahresverbrauch.
Ende der Strompreisbremse:
Zum 31.12.2023 ist diese ausgelaufen
Die Bundesregierung hat den Strompreis für private Haushalte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, für Industriekunden lag die Grenze bei 13 Cent pro Kilowattstunde. Die Strompreisbremse wurde seit dem 1. März 2023 umgesetzt, galt rückwirkend zum 1. Januar 2023 und endet Ende 2023. Finanziert wurde der Strompreisdeckel durch Bundesfinanzmittel. Übrigens: Von der Strompreisbremse waren 95 % der ÜZW Kunden gar nicht betroffen, da sie aufgrund ihres Tarifs einen günstigeren Arbeitspreis haben.
Mehr zur StrompreisbremseHäufig gestellte Fragen
zum Thema Strom
Der Grundpreis ist ein monatlich fester Betrag, der unabhängig vom Verbrauch zu bezahlen ist. In dem Grundpreis inbegriffen sind fixe Kostenbestandteile wie die Kosten für den Stromzähler, dessen Wartung, Ablesung und Rechnungsstellung sowie eine Pauschale für die Strom-Bereitstellung. Der Messstellenbetrieb ist im Grundpreis nicht enthalten.
Der Arbeitspreis ist die zweite Komponente neben dem Grundpreis, aus der sich der Strompreis ergibt. Er wird in Cent pro verbrauchter Kilowattstunde angegeben. Der Arbeitspreis setzt sich aus Beschaffungskosten, Netzentgelten, Konzessionsabgaben sowie staatlichen Steuern und Abgaben zusammen.
Der Stromanbieter wird oft auch als Stromlieferant oder Energieversorgungsunternehmen bezeichnet. Er ist für die Strom-Belieferung seiner Kunden und Kundinnen verantwortlich. Hier kann es sich um ein Stadtwerk oder ein regional oder bundesweit agierendes Energieunternehmen handeln. Jeder Haushalt hat das Recht, mit einem Anbieter seiner Wahl einen Stromliefervertrag abzuschließen oder den Anbieter zu wechseln.
Der Netzbetreiber ist verantwortlich für den Transport und die Verteilung von Strom von den Erzeugungsanlagen hin zu den Verbrauchern. Die sogenannten Übertragungsnetzbetreiber bedienen die großen Stromtrassen in der Hochspannung, für die einzelnen Haushalte ist der örtliche Verteilernetzbetreiber zuständig.
Der Messstellenbetreiber ist zuständig für den Einbau, den Betrieb, die Ablesung und die Wartung von Stromzählern sowie für die eigentliche Messung.
Der Abschlag ist die Teilzahlung bzw. die Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach dem Energieverbrauch, der zu erwarten ist. Dabei dient der Verbrauch zum Vorjahr als Basis.
Bei der ÜZW Energie wird der Abschlag 11 mal im Jahr fällig.
Die Lieferstelle ist der Ort, an dem die Stromlieferung erbracht wird. Das kann eine Verbrauchsstelle, Wohnung oder Einspeisestelle sein.
Der (Strom-)Verbrauch ist die in Anspruch genommene Arbeit und wird in Kilowattstunden (kWh) angegeben.
Die MaLo-ID ist dazu da, die Marktlokation (Verbrauchsstelle, Wohnung oder Einspeisestelle) eindeutig zu identifizieren.
Mit der Identifikationsnummer der Messlokation kann eine Messlokation (Messeinrichtung) eindeutig erkannt werden.
Für den Transport und die Verteilung der Energie sowie damit verbundene Dienstleistungen inklusive bestimmter staatlicher Abgaben entstehen Kosten, die über die Netzentgelte als Ausgleichszahlungen erhoben werden.
Die Stromkennzeichnung informiert über die Herkunft des bezogenen Stroms (Energiemix) und den Auswirkungen für die Umwelt. Die Stromkennzeichnung ist gesetzlich verpflichtend.