Werbeschreiben verpflichten nicht
zum Vertragsabschluss
Derzeit erhalten Kundinnen und Kunden der ÜZW Energie Werbebriefe zum Einbau intelligenter Stromzähler, sogenannter Smart Meter. Auch wenn die Schreiben offiziell wirken oder eine kurze Frist nennen, entsteht daraus keine Pflicht, den Anbieter zu beauftragen.
Kosten und Vertragsbedingungen prüfen
Die beworbene „kostenlose Installation“ kann auf den ersten Blick attraktiv wirken. Entscheidend sind jedoch die laufenden Kosten: Mit dem Angebot können Sie sich längerfristig an einen Vertrag binden, dessen jährliche Betriebskosten deutlich über denen Ihres grundzuständigen Messstellenbetreibers liegen. Vergleichen Sie deshalb vor Vertragsabschluss die jährlichen Entgelte, die Vertragslaufzeit und die Gesamtkosten. Für den grundzuständigen Messstellenbetreiber gelten gesetzliche Preisobergrenzen. Andere Anbieter sind daran nicht gebunden.
Wer kümmert sich um den Einbau?
Der gesetzlich vorgesehene Einbau wird schrittweise vom zuständigen Messstellenbetreiber organisiert. Das betrifft unter anderem Haushalte mit mehr als 6.000 kWh Jahresstromverbrauch, Photovoltaikanlagen mit mehr als 7 kWp Leistung sowie steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG, etwa bestimmte Wärmepumpen und Wallboxen.
Ihr Messstellenbetreiber informiert Sie rechtzeitig. Ein zusätzlicher Vertrag mit dem Absender eines Werbebriefs ist dafür nicht erforderlich.
Unser Rat: erst prüfen, dann entscheiden
Lassen Sie sich nicht durch gesetzte Fristen unter Druck setzen. Sofern Sie kein Interesse an einem Angebot haben, ist es nicht notwendig, auf ein solches Werbeschreiben zu reagieren. Eine Einbauankündigung Ihres zuständigen Messstellenbetreibers sollten Sie dagegen beachten. Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie direkt bei Ihrem Messstellenbetreiber nach. Den Namen finden Sie auf Ihrer Stromrechnung.