Was ist ein
Messstellenbetreiber?

Der Messstellenbetreiber ist neben dem Netzbetreiber und Stromanbieter ein weiterer Akteur auf dem deutschen Energiemarkt. Um den Energieverbrauch in Wohnung, Haus, Unternehmen etc. (Verbrauchsstelle) messen zu können und damit Sie von Ihrem Energielieferanten eine korrekte Rechnung erhalten, ist eine Messstelle, etwa ein Stromzähler notwendig. Für diesen Zähler ist Ihr Messstellenbetreiber verantwortlich. Sollten Sie sich nicht für einen anderen Messstellenbetreiber entscheiden, ist Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber für Sie zuständig. Das ist meistens der örtliche Netzbetreiber.

ÜZW ALS GRUNZUSTÄNDIGER
MESSSTELLENBETREIBER

Die ÜZW Netz als grundzuständiger Messstellenbetreiber baut Stromzähler ein, betreibt sie, liest sie ab und warten diese und ist für die eigentliche Messung zuständig. Als grundsätzlicher Messstellenbetreiber für die Gemeinden Essenbach, Ergolding, Wörth/Isar, Niederaichbach, Bayerbach, Niederviehbach und Postau profitieren Sie von persönlichen und kompetenten Ansprechpartnern vor Ort, die Ihnen jederzeit bei Fragen zur Verfügung stehen.

INTELLIGENTE
MESSYSTEME

Im Jahr 2016 trat das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft. Bis 2032 müssen laut Gesetz alle alten Zähler ausgetauscht werden. Welches Mess-
system (modernes oder intelligentes Messsystem) eingebaut wird, hängt vom jeweiligen Energieverbrauch ab.

Dabei sind digitale Stromzähler ein wichtiger Teil der Energiewende. Vor allem die intelligenten Messsysteme sollen dazu beitragen, die Netze besser auslasten und steuern zu können.

Gesetzliche Hinweise zum Messstellenbetrieb gemäß MSV-LF

Hinweis gemäß § 3 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 MSV-LF – Der Messstellenbetreiber bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Messeinrichtungen sowie deren Betrieb.

Hinweis gemäß § 12 MSV-LF – Der Anschlussnutzer hat dem Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Zutritt zu den Grundstücken und Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Messstellenbetreibers erforderlich ist.

Hinweis gemäß § 19 Nr. 2 MSV-LF – Der Anschlussnutzer hat gegenüber dem Messstellenbetreiber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Zugang zu den im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb erhobenen Daten.

Hinweis gemäß § 20 Abs. 1 MSV-LF – Der Energielieferant stellt dem Anschlussnutzer die nach § 20 Abs. 1 MSV-LF vorgesehenen Informationen und Daten zum Messstellenbetrieb nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen
zu Messstellenbetreibern

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