Für mehr Flexibilität im Netz:
§14a EnWG

Mit der steigenden Zahl an Wärmepumpen, privaten E-Ladestationen und Stromspeichern steigt gleichzeitig der Verbrauch von Strom. Damit das Stromnetz für diesen Bedarf gerüstet ist und bei Engpässen schnell reagiert werden kann, wurde §14a EnWG überarbeitet. So kann im Notfall steuernd eingegriffen werden.

STABILES NETZ UND
SCHNELLER ANSCHLUSS 

Für noch mehr Netzstabilität soll seit 1.1.2024 der überarbeitete §14a EnWG sorgen. Die Bundesnetzagentur schafft damit die rechtliche Vorgabe, Möglichkeit und Pflicht, dass Netzbetreiber, die Leistung so genannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen bei einer drohenden Netzüberlastung dimmen können. Dadurch sollen drohende Netzüberlastungen abgewendet werden. Als Verbraucher profitieren Sie von geringeren Netzentgelten und einem unverzüglichen Netzanschluss.

Was bedeutet Dimmen von
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

UZW-2311IL-Waermepumpe

Bei der Dimmung wird der Strom nicht abgeschaltet, sondern auf eine Leistung von 4,2 kW reduziert. So können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos (verlangsamt) geladen werden. Die Steuerung muss allerdings vom Netzbetreiber vorher angekündigt werden und erfolgt für maximal zwei Stunden täglich.

Gesteuert wird zukünftig über ein so genanntes Steuergerät, das im Zählerschrank verbaut und direkt mit der steuerbaren Verbrauchseinrichtung verknüpft ist. Die Kosten für die Herstellbarkeit der Steuerung trägt der Verbraucher. Aktuell sind diese Steuergeräte noch nicht am Markt verfügbar.

Wichtig: Nicht betroffen von einer Dimmung ist der normale Haushaltsstrom.

Für welche Geräte gilt die neue §14a EnWG-Regelung?

  • Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (wie z.B. Heizstab)
  • Private Ladepunkte für E-Autos (Wallboxen)
  • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
  • Klimaanlagen zur Raumkühlung

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

  • Für Neuanlagen, die ab 1.1.2024 ans Netz angeschlossen wurden, ist die Teilnahme verpflichtend
  • Leistung der steuerbaren Verbrauchseinheit muss über 4,2 kW liegen
  • Gerät muss am Niederspannungsnetz angeschlossen sein
  • Bestätigung über den geplanten Einbau eines Steuerungsgerätes
  • Messung über ein intelligentes Messsystem

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden

Für diese Bestandsanlagen gelten Bestandsschutz oder Übergangsregelungen bis Ende 2028.

Bestandsanlagen mit Steuerung durch den Netzbetreiber

Für Bestandsanlagen, die bereits reduzierte Netzentgelte erhalten, gelten die bisherigen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2028 weiter. Ab 1.1.2029 gelten die neuen Regelungen zu §14a EnWG auch für diese Anlagen. Auf Wunsch können sie auch früher schon in die neue Regelung wechseln, müssen dann aber auch darin bleiben.

Bestandsanlagen ohne Steuerung durch den Netzbetreiber

Bestandsanlagen, die keine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber haben, fallen auch später nicht in die neuen Regelungen. Sie dürfen jedoch freiwillig in die neue §14a-Regelung wechseln, ein Rückwechsel ist dann aber nicht mehr möglich. Nachtspeicherheizungen sind grundsätzlich von der neuen Regelung ausgeschlossen.

IHRE MÖGLEICHKEITEN FÜR
REDUZIERTE NETZENTGELTE 

Das reduzierte Netzentgelt können Sie dem Preisblatt Netzentgelt Strom entnehmen.

Modul 1: Die Pauschale Reduzierung der Netzentgelte

Dieses Modul ist sowohl bei einer gemeinsamen als auch bei einer getrennten Verbrauchsmessung möglich. Sie erhalten eine pauschale Entlastung, unabhängig von Ihrem Stromverbrauch. Die pauschale Netzentgeltentlastung darf jedoch die tatsächlichen Netzentgelte nicht übersteigen. Das Modul 1 wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach §14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung als Reduzierungslogik an Ihren Lieferanten für die Abrechnung mitgeteilt.

Modul 2: Die Prozentuale Reduzierung der Netzentgelte

Hierfür ist eine getrennte Messung notwendig, für Ihre Wallbox oder Wärmepumpe benötigen Sie einen separaten Stromzähler. Entscheiden Sie sich für Modul 2, so müssen Sie auf Ihre verbrauchte Kilowattstunde Strom nur noch 40 % des Netzentgeltes zahlen, 60 % davon wird Ihnen erlassen. Die Höhe des Netzentgeltes variiert je nach Netzgebiet und macht ca. 20 % Ihres Arbeitspreises je Kilowattstunde aus.

Modul 2 müssen Sie bei Ihrem Energielieferanten beauftragen.

nahaufnahme-der-waermepumpe-ausserhalb-des-hauses

So setzt die ÜZW die neue §14a EnWG-Regelung um

  1. Ihr Elektroinstallateur gibt bei Inbetriebnahme die Information an den zuständigen Netzbetreiber weiter (Vollmacht).
  2. Entlastungslogik aus Modul 1 wird automatisch hinterlegt.
  3. Wenn Sie das Modul 2 nutzen wollen, melden und beauftragen Sie dieses bitte bei Ihrem Stromlieferanten.
  4. Das reduzierte Netzentgelt wird von Ihrem Energielieferanten automatisch berücksichtigt und auf der Rechnung ausgewiesen.

Übergangsregelung

Derzeit sind die vorgeschriebenen Steuerboxen nicht im Handel verfügbar. Anlagen, die unter die neue Regelungen des §14a EnWG fallen, erhalten ein intelligentes Messsystem und werden – je nachdem, welches Modul Sie gewählt haben – abgerechnet. Sie sind als Kunde verpflichtet, die Steuerbox, sobald am Markt verfügbar, nachzurüsten. Dabei müssen Sie sicherstellen, dass Steuerbox und intelligentes Messsystem kompatibel sind. Die Umrüstung müssen Sie an Ihren Energielieferanten melden.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen §14a EnWG 

Meine Wärmepumpe ist nach dem 1.1.2024 in Betrieb gegangen. Muss ich die §14a-Regelung umsetzen?

Ja, für alle Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gilt die neue Regelung von §14a EnWG verpflichtend.

Steht das Steuergerät schon zur Verfügung?

Nein, aktuell ist das verpflichtende Steuergerät noch nicht erhältlich. Sobald dies aber der Fall ist, muss es nachgerüstet werden.

Was passiert, wenn ich mich für kein Modul aktiv entschieden habe?

Dann greift automatisch Modul 1. Sollten Sie Modul 2 wollen, müssen Sie dies Ihrem Stromlieferanten melden.

Kann ich mit meiner Nachtspeicherheizung in die §14a-Regelung wechseln?

Nein, die §14a-Regelung gilt nicht für Nachtspeicherheizungen.