Umlagen-Reduzierung für Wärmepumpen nach
§22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Sie haben eine Wärmepumpe im Einsatz? Dann können Sie von einer Reduzierung von zwei Preisbestandteilen Ihres Wärmepumpen-Tarifs profitieren. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden beide auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde reduziert. Voraussetzung: Ein eigener Zählpunkt für die Wärmepumpe.
Gesetzliche Regelung §22 EnFG
Nach §22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) reduzieren sich für Wärmepumpen mit einem eigenen Zählpunkt die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf null. Für die Verringerung der beiden Umlagen ist noch die Genehmigung durch die Europäische Kommission notwendig. Die Genehmigung ist aktuell noch ausstehend und nicht abzusehen. Erst danach kann die Senkung der beiden Umlagen entsprechend weitergeben werden. Für die Reduzierung über den Wärmepumpentarif ist eine Bestätigung der Gewährung über den jeweiligen Netzbetreiber notwendig.
Vorausaussetzungen für die
Reduzierung nach §22 EnFG
- Sie verbrauchen den Strom über eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe.
- Die Wärmepumpe ist über einen separaten Stromzähler ans Netz angebunden.
- Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten (nach §22 Nr. 2 EnFG)
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
- Das reduzierte Netzentgelt wird von Ihrem Energielieferanten automatisch berücksichtigt und auf der Rechnung ausgewiesen.
Um Ihren Anspruch auf Strompreissenkung für Ihre Wärmepumpe für 2025 geltend zu machen, können Sie bereits jetzt einen Antrag online stellen.
Was ist, wenn sich Änderungen in den Voraussetzungen ergeben?
Sollten sich bei Ihnen Veränderungen ergeben und die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Dabei müssen Sie auch den Zeitpunkt nennen, zu dem die Veränderung eingetreten ist. Dies können Sie einfach per E-Mail an service@uezw-energie.de mit dem Betreff „KWK- und Offshore-Umlage“ mitteilen.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu §22 EnFG
KWK-(Kraft-Wärme-Kopplung) Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme, indem die Abwärme des Stromerzeugungsprozesses zum Heizen genutzt wird. Dies spart Energie und kann Emissionen reduzieren. Betreiber einen KWK-Anlage erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher und Verbraucherinnen auf den Strompreis umgelegt.
Die Offshore-Netzumlage ist seit 2013 Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher. Sie wurde zur Deckung der möglichen Entschädigungszahlungen bei verzögerter Anbindung von Offshore-Windanlagen an das Stromnetz zu minimieren und Kosten aus Entschädigung bei Störungen zu finanzieren.
Haben sich Veränderungen ergeben oder liegen die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, müssen Sie dies unverzüglich melden. Dabei müssen Sie auch den Zeitpunkt der Veränderung angeben. Dies können Sie einfach per E-Mail an service@uezw-energie.de mit dem Betreff „KWK- und Offshore-Umlage“ mitteilen.