Für mehr Flexibilität im Netz:
§14a EnWG
Mit der steigenden Zahl an Wärmepumpen, privaten E-Ladestationen und Stromspeichern steigt gleichzeitig der Verbrauch von Strom. Damit das Stromnetz für diesen Bedarf gerüstet ist und bei Engpässen schnell reagiert werden kann, wurde §14a EnWG überarbeitet. So kann im Notfall steuernd eingegriffen werden.
STABILES NETZ UND
SCHNELLER ANSCHLUSS
Für noch mehr Netzstabilität soll seit 1.1.2024 der überarbeitete §14a EnWG sorgen. Die Bundesnetzagentur schafft damit die rechtliche Vorgabe, Möglichkeit und Pflicht, dass Netzbetreiber, die Leistung so genannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen bei einer drohenden Netzüberlastung dimmen können. Dadurch sollen drohende Netzüberlastungen abgewendet werden. Als Verbraucher profitieren Sie von geringeren Netzentgelten und einem unverzüglichen Netzanschluss.
Was bedeutet Dimmen von
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Bei der Dimmung wird der Strom nicht abgeschaltet, sondern auf eine Leistung von 4,2 kW reduziert. So können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos (verlangsamt) geladen werden. Die Steuerung muss allerdings vom Netzbetreiber vorher angekündigt werden und erfolgt für maximal zwei Stunden täglich.
Gesteuert wird zukünftig über ein so genanntes Steuergerät, das im Zählerschrank verbaut und direkt mit der steuerbaren Verbrauchseinrichtung verknüpft ist. Die Kosten für die Herstellbarkeit der Steuerung trägt der Verbraucher. Aktuell sind diese Steuergeräte noch nicht am Markt verfügbar.
Wichtig: Nicht betroffen von einer Dimmung ist der normale Haushaltsstrom.
Für welche Geräte gilt die neue §14a EnWG-Regelung?
- Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (wie z.B. Heizstab)
- Private Ladepunkte für E-Autos (Wallboxen)
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
- Klimaanlagen zur Raumkühlung
Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
- Für Neuanlagen, die ab 1.1.2024 ans Netz angeschlossen wurden, ist die Teilnahme verpflichtend
- Leistung der steuerbaren Verbrauchseinheit muss über 4,2 kW liegen
- Gerät muss am Niederspannungsnetz angeschlossen sein
- Bestätigung über den geplanten Einbau eines Steuerungsgerätes
- Messung über ein intelligentes Messsystem
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden
Für diese Bestandsanlagen gelten Bestandsschutz oder Übergangsregelungen bis Ende 2028.
Bestandsanlagen mit Steuerung durch den Netzbetreiber
Für Bestandsanlagen, die bereits reduzierte Netzentgelte erhalten, gelten die bisherigen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2028 weiter. Ab 1.1.2029 gelten die neuen Regelungen zu §14a EnWG auch für diese Anlagen. Auf Wunsch können sie auch früher schon in die neue Regelung wechseln, müssen dann aber auch darin bleiben.
Bestandsanlagen ohne Steuerung durch den Netzbetreiber
Bestandsanlagen, die keine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber haben, fallen auch später nicht in die neuen Regelungen. Sie dürfen jedoch freiwillig in die neue §14a-Regelung wechseln, ein Rückwechsel ist dann aber nicht mehr möglich. Nachtspeicherheizungen sind grundsätzlich von der neuen Regelung ausgeschlossen.
IHRE MÖGLEICHKEITEN FÜR
REDUZIERTE NETZENTGELTE
Das reduzierte Netzentgelt können Sie dem Preisblatt Netzentgelt Strom entnehmen.
Modul 1:
Pauschale Reduzierung der Netzentgelte
- Messung: gemeinsamen oder getrennte Verbrauchsmessung
- Pauschale Entlastung, unabhängig vom Stromverbrauch. Die pauschale Netzentgeltentlastung darf jedoch die tatsächlichen Netzentgelte nicht übersteigen.
- Modul 1: standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach §14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung als Reduzierungslogik an Lieferanten für Abrechnung mitgeteilt.
Modul 2:
Prozentuale Reduzierung der Netzentgelte
- Messung: Separater Stromzähler Voraussetzung für Wallbox oder Wärmepumpe.
- Modul 2: 40 % des Netzentgeltes für verbrauchte Kilowattstunde Strom (Reduzierung um 60%).
- Höhe des Netzentgeltes variiert je nach Netzgebiet und macht ca. 20 % des Arbeitspreises je Kilowattstunde aus.
- Modul 2 müssen Sie bei Ihrem Energielieferanten beauftragen.
Modul 3:
Zeitvariable Netzentgelte
- Modul 3 ist ergänzend zu Modul 1 hinzu zu buchen.
- Voraussetzung: Nutzung eines Intelligenten Messsystems.
- gültig ab 1.4.2025
- Berechnung der Netzentgelte in drei unterschiedlichen Preisstufen zeitlich innerhalb eines Tages festgelegt (richten sich nach Netzauslastung).
- Hochlasttarif: 9:15-13:15 Uhr
Niedriglasttarif: 23:00-7:15 Uhr
Standardlasttarif (Basispreis): alle Zeiten außerhalb der Hoch- oder Niedriglasttarifstufen
WELCHES MODUL IST FÜR
MEINEN STROMVERBRAUCH DAS BESTE?
Welches Modul nach §14a EnWG spart denn nun am meisten Geld? Das Modul 2 lohnt sich vor allem für die Haushalte, die einen hohen Stromverbrauch haben. Für Haushalte mit geringem Stromverbrauch passt besser Modul 1. Modul 3 ist vor allem dann interessant, wenn sich der Stromverbrauch über den Tag steuern und in die Zeit des Niedriglasttarifs verschieben lässt. Ist dies nicht möglich und fällt der meiste Stromverbrauch in den Höchstlasttarif, macht Modul 3 keinen Sinn.

So setzt die ÜZW die neue §14a EnWG-Regelung um
- Ihr Elektroinstallateur gibt bei Inbetriebnahme die Information an den zuständigen Netzbetreiber weiter (Vollmacht).
- Entlastungslogik aus Modul 1 wird automatisch hinterlegt.
- Wenn Sie Modul 2 oder Modul 3 nutzen wollen, melden und beauftragen Sie dieses bitte bei Ihrem Stromlieferanten.
- Das reduzierte Netzentgelt wird von Ihrem Energielieferanten automatisch berücksichtigt und auf der Rechnung ausgewiesen.
Übergangsregelung
Derzeit sind die vorgeschriebenen Steuerboxen nicht im Handel verfügbar. Anlagen, die unter die neue Regelungen des §14a EnWG fallen, erhalten ein intelligentes Messsystem und werden – je nachdem, welches Modul Sie gewählt haben – abgerechnet. Sie sind als Kunde verpflichtet, die Steuerbox, sobald am Markt verfügbar, nachzurüsten. Dabei müssen Sie sicherstellen, dass Steuerbox und intelligentes Messsystem kompatibel sind. Die Umrüstung müssen Sie an Ihren Energielieferanten melden.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen §14a EnWG
Ja, für alle Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gilt die neue Regelung von §14a EnWG verpflichtend.
Nein, aktuell ist das verpflichtende Steuergerät noch nicht erhältlich. Sobald dies aber der Fall ist, muss es nachgerüstet werden.
Dann greift automatisch Modul 1. Sollten Sie Modul 2 wollen, müssen Sie dies Ihrem Stromlieferanten melden.
Nein, die §14a-Regelung gilt nicht für Nachtspeicherheizungen.