Umlagen-Reduzierung für Wärmepumpen nach
§22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Sie haben eine Wärmepumpe im Einsatz? Dann können Sie von einer Reduzierung von zwei Preisbestandteilen Ihres Wärmepumpen-Tarifs profitieren. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden beide auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde reduziert. Voraussetzung: Ein eigener Zählpunkt für die Wärmepumpe.

Gesetzliche Regelung §22 EnFG

Nach §22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) reduzieren sich für Wärmepumpen mit einem eigenen Zählpunkt die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf null. Die Vorschrift ist bereits seit 1. Januar 2023 im EEG 2023 enthalten, konnte aufgrund des zuvor bestehenden Genehmigungserfordernisses bislang nicht angewandt werden. Seit 23. Dezember 2025 können Netznutzer für den Strombezug elektrischer Wärmepumpen beim zuständigen Netzbetreiber einen Antrag auf eine zukünftige Privilegierung stellen. Die BNetzA teilte Ende Januar 2026 mit, dass sie die Privilegierung grundsätzlich erst ab dem Wegfall des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts als anwendbar erachtet – also seit dem 23. Dezember 2025. Für die Reduzierung über den Wärmepumpentarif ist eine Bestätigung der Gewährung über den jeweiligen Netzbetreiber notwendig.

Vorausaussetzungen für die
Reduzierung nach §22 EnFG

 

  • Sie verbrauchen den Strom über eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe.
  • Die Wärmepumpe ist über einen separaten Stromzähler ans Netz angebunden.
  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten (nach §22 Nr. 2 EnFG)
  • Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
  • Das reduzierte Netzentgelt wird von Ihrem Energielieferanten automatisch berücksichtigt und auf der Rechnung ausgewiesen.
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Um Ihren Anspruch auf Strompreissenkung für Ihre Wärmepumpe für 2025 geltend zu machen, können Sie bereits jetzt einen Antrag online stellen. Der Antrag muss bis 31.03.2026 beim zuständigen Netzbetreiber eingegangen sein.

Zum Antrag

Was ist, wenn sich Änderungen in den Voraussetzungen ergeben?

 

Sollten sich bei Ihnen Veränderungen ergeben und die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Dabei müssen Sie auch den Zeitpunkt nennen, zu dem die Veränderung eingetreten ist. Dies können Sie einfach per E-Mail an service@uezw-energie.de mit dem Betreff „KWK- und Offshore-Umlage“ mitteilen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu §22 EnFG